Über Uns


Wir bieten Hilfe zur Selbständigkeit für Kinder, Jugendliche und erwachsene Menschen mit seelischer Beeinträchtigung.

Die hierarchische Struktur unseres Vereins lässt sich anhand eines Organigramms darstellen. 
Die nebenstehende Grafik lässt sich per Klick vergrößern. 

23.02.1974

Gründung des Arbeitskreises Jugendwohngemeinschaft e.V. Hauptgründungsmotiv ist die Schaffung von überschaubaren Alternativen zur bis dahin tradierten Heimerziehung in großen Einrichtungen.

03.02.1975

Beginn der ersten Betreuungsmaßnahme. In den folgenden Jahren werden mehrere Jugendwohngemeinschaften in angemieteten Räumen eröffnet. Die Anzahl der betreuten Jugendlichen steigt auf ca. 30, die der MitarbeiterInnen auf 15.

04.03.1982

Ankauf des Gebäudes Kahlhorststr. 5 . In den Folgejahren werden weitere Ankäufe erfolgen und damit die bisher angemieteten Objekte verlassen.

 

01.04.1982

Eröffnung des Jugendwohnhauses Peterstraße in Bad Schwartau.

01.05.1983

Eröffnung des Jugendwohnhauses Eichenweg in Lübeck – Israelsdorf.

01.06.1984

Eröffnung des Sozialtherapeutischen Wohnhauses Kulenkampstraße. Mit der Konzeptionierung dieser Einrichtung für neurotisch erkrankte junge Erwachsene beschreitet der Verein erstmalig den Bereich der Eingliederungshilfe nach dem Bundes Sozialhilfegesetz (BSHG). Er zieht damit die Konsequenzen aus der bisherigen Arbeit, die auf Grundlage des damaligen Jugendwohlfahrtgesetzes (JWG) Jugendliche nur bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres förderte. Gleichzeitig wird auch die Einrichtung in der Kahlhorststraße auf Eingliederungshilfe nach §39 BSHG umgestellt. Ab November 1985 werden dort ausschließlich psychotisch erkrankte junge Erwachsene aufgenommen.

01.06.1985

Eröffnung der teilstationären Wohngruppe „To Hus“ in der Elswigstraße. Die Mobile Betreuung nimmt mit der „Nachbetreuung“ von BewohnerInnen der Vereins-Einrichtungen ihre Arbeit auf. Mit diesen beiden Angeboten soll der Übergang von voll- und teilstationären Einrichtungen in die Verselbstständigung erleichtert werden.

01.07.1985

Gründung des Verbund Sozialtherapeutischer Wohngruppen e.V. Die Arbeit in der Jugendhilfe und in der Eingliederungshilfe wird in den kommenden Jahren in getrennten Vereinen organisiert, die durch einen Kooperationsvertrag miteinander verbunden sind. Die Einrichtungen wechseln in den folgenden Monaten den Träger, nur das JWH Eichenweg bleibt beim Arbeitskreis.

16.11.1987

Ankauf des Gebäudes Elswigstraße  44, Erweiterung der Einrichtung auf 12 Plätze.

01.08.1995

Die Mobile Betreuung bezieht neue Räumlichkeiten in der Königstraße 1-3.

04.08.1997

Aufnahme des ersten Kindes in die neu eröffnete Tagesgruppe Moisling. Hiermit wird das Angebotsspektrum des Vereins in der Jugendhilfe erweitert. Die Tagesgruppe auf dem Schulgelände bildet einen neuen Baustein in der Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule.

01.02.1999

Nach Umbauarbeiten ziehen die ersten neuen BewohnerInnen in das Sozialtherapeutische Wohnhaus Peterstraße.

01.03.1999

Trennung der ambulanten Jugendhilfe in Moisling von der mobilen Betreuung, Aufbau einer eigenständigen zunächst Stadtteil orientierten ambulanten Versorgung für Moisling mit Anlaufstelle im Rübezahlweg.

15.09.1999

Bezug des Erweiterungsanbaus in der Elswigstraße als Anlaufstelle und Gemeinschaftsraum.

31.12.2000

Auflösung des Arbeitskreises Jugendwohngemeinschaft.

16.04.2002

Die MV beschließt die Namensänderung in „Verbund Sozialtherapeutischer Einrichtungen“ um dem veränderten Aufgabenspektrum Rechnung zu tragen.

09.05.2001

Eröffnungsfeier der Anlaufstelle für die Mobile Betreuung in der Kronsforder Allee mit Gästen.

01.07.2002

Übernahme des Kinder – und Jugendwohnhauses Eichenweg durch den Verbund Sozialtherapeutischer Einrichtungen.

01.08.2003

Übernahme des Hauses „Am Rittbrook 5e“ als Außenwohnbereich des Sozialtherapeutischen Wohnhauses Kulenkampstraße. Der Verbund betreut ca. 160 Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit ca. 50 MitarbeiterInnen.

2005

20-Jahre Verbund Feier im Schuppen 9, Gründung des Verbund Theater Ensembles, Anpassung an die neue Tarifgestaltung im öffentlichen Dienst (TVöD). Der Vereinsname lautet nunmehr (30.6.) „Verbund sozialtherapeutischer Einrichtungen Lübeck e.V“.

2006

Beteiligung an Quiso GmbH zusammen mit 5 weiteren MO des DPWV und Frühe Hilfe gGmbH zusammen mit der Gemeindediakonie und Prof. Arnold.

2007

Umzug der Mobilen Betreuiung in die Marlistr. 65, 1. Vorstellung des Verbund Therater Ensembles.

2008

Teilnahme am Drachenbootrennen, Eröffnung der „Familien-Kiste“ (Frühe Hilfe gGmbH), Ankauf eines Grundstückes im Hochschulstadtteil, das erste 25.-jährige Dienstjubiläum.

2009

25 Jahre Eichenweg, Veranstaltung des 1. Jugendhilfe Symposiums im Möwenpick Hotel, die Tagesgruppe bezieht neue Räume, 2. Vorstellung des Verbund Theater Ensembles, die Familien-Kiste wird auch Kita, 2 Krippengruppen werden eröffnet.

2010

25 Jahre Jubiläum Nr 2 und 3, 10 Jahre SWH Peterstr. mit Nachbarschaftsfest, Erwerb der Kahlhorststraße 3.

2011

Beteiligung von Betreuten und MitarbeiterInnen an landesweiten Protesten gegen Kürzungen im Sozialbereich vor dem Landeshaus Kiel, Neugestaltung des Eingangsbereich Eichenweg, Fenstererneuerung und Fassadenneugestaltung Peterstraße, Programm des Verbund Therater Ensemble, Besuch des Senators S. Schindler in drei Verbund Einrichtungen, 25-Jähriges Dienstjubiläum.

2013

Erneuerung der Fassade mit Dämmung in der Elswigstraße, Betreuungsangebot für Grundschüler an der Heinrich-Mann-Schule in Moisling durch den Verbund, 1. Fahrt mit der Lisa von Lübeck (Tagesgruppe), der letzte Zivi wird verabschiedet.

2014

Grundsteinlegung für die Albert-Lezius-Straße 2-4 (Hochschulstadtteil), Umbau der Kahlhorststraße 3/5, Erweiterung der Familien-Kiste (1 Elementargruppe als 3. Gruppe), 1.Bundesfreiwilligendienstleistender im Kinder-und Jugendwohnhaus Eichenweg.

2015

Erweiterung des Angebotes an der Heinrich-Mann-Schule durch Übernahme der Integrationshilfe, Übernahme der Budgetverantwortung für den SSR Moisling.

Fertigstellung der Albert-Lezius Straße 2-4 und Bezug der Wohnungen und Geschäftsräume.

Umzug der ambulanten Jugendhilfe in die Familien-Kiste.

3. Fahrt mit der Lisa von Lübeck, erstmals mit geteilten Etappen und Teilnahme der Eingliederungshilfe, weitere Umgestaltung des Außengeländes Kahlhorststraße 3/5, erstmals gleichzeitig über 60 MA auf ca. 45 Vollzeitstellen und über 300 betreute Kinder, Jugendliche und Erwachsene im Verbund.

Fahrt mit der Lisa, Umbau der Heizung im Eichenweg, Aufnahme von drei minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen im Eichenweg, Erweiterung der I-Hilfe, erstmals über 70 MA, zwei 30-jährige Jubiläen, erstes Sommerfest von MA, Fertigstellung der Außenanlage in der Albert-Lezius Straße, Erneuerung von Fenstern in Kuli und Eichenweg.

15 Jahre SWH Peterstraße und 30 Jahre SWH Kuli,

15 Jahre J.i.m.

2.Sommerfest, Fassadenerneuerung Kahlhorststraße 3/5, Baderneuerung Peterstraße, 30 Jahre Elswigstraße Erweiterung der Nachmittagsbetreuung auf die Klassen 5 und 6 an der Heinrich-Mann-Schule, Übernahme der Trägerschaft für den Ganztagsbetrieb an der Astrid-Lindgren-Schule, 30 Jahre Verbund –Veranstaltung in der Handwerkskammer.

2018

1.9.2018 Die Mobile Betreuung bezieht  modernere Räumlichkeiten im Kesselhaus Lübeck.

1.10.2018 Die Geschäftsstelle folgt der Mobilen Betreuung ins Kesselhaus Lübeck. 

Satzung des Verbund Sozialtherapeutischer Einrichtungen Lübeck e.V.

§1

Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen

Verbund sozialtherapeutischer Einrichtungen Lübeck e. V. 

(nachstehend „Verein“ genannt) und hat seinen Sitz in Lübeck.

2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter VR 1585 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

1. Der Verein übernimmt die Trägerschaft sozialtherapeutischer und psycho-sozialer Einrichtungen und Dienstleistungen. Er verantwortet und fördert die Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sowohl in Wohneinrichtungen wie auch durch ambulante Betreuungsformen. Die Hilfe gilt insbesondere Personen, die in ihrer geistigen und seelischen Entwicklung gestört sind oder deren besondere Lebenssituation zu sozialen Schwierigkeiten führt, die sie aus eigenen Kräften nicht überwinden können.

2. Die Einrichtungen des Vereins unterstützen die Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen bei der Klärung ihrer Lebenssituation und fördern den Prozess ihrer persönlichen Entwicklung. Dieser Prozess wird durch die Einstellung qualifizierter Fachkräfte und die Bereitstellung entsprechender Räumlichkeiten gewährleistet.

3. Der Verein stellt die Organisationsform für die Einrichtungen zur Verfügung, verantwortet die laufenden Geschäfte und entwickelt mit den Mitarbeitern die Konzeption der Einrichtungen.

4. Der Verein darf sich zur Erreichung seiner Zwecke und Aufgaben auch an anderen Körperschaften, Gesellschaften und Genossenschaften beteiligen. Er kann seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise auf von ihm zu errichtende gemeinnützige Gesellschaften oder Stiftungen übertragen.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des  Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4.  Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

5.  Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auf­hebung oder Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

6.  Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 4

Mitgliedschaft

1.  Mitglieder des Vereins können werden:

a.) Natürliche Personen

b.) Träger und Vereinigungen,

die die Ziele des Vereins fördern und unterstützen.

2.  Es wird zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern unterschieden. Die fördernden Mitglieder sind  nicht stimmberechtigt.

3. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen. Sie wird mit einer schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand wirksam.

4.  Die Mitgliedschaft erlischt:

a.) Durch freiwilligen Austritt; er erfolgt durch eine schriftliche Kündigung an den Vorstand und ist unter EinhaItung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende möglich.

b.) Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ein Jahr im Rückstand ist.

5.  Der Ausschluss aus dem Verein ist möglich, wenn gegen Zweck und Aufgaben des Vereins verstoßen wird. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Mitglied in einer Frist von vier Wochen schriftlich mitgeteilt. Gegen die Entscheidung ist Einspruch bei der Mitgliederversammlung möglich.

 

§ 5

Beiträge und Kosten

1.  Der Verein erhebt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag für die Aufgaben des Vereins. Die Höhe des Beitrages wird durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung festgelegt.

2.  Alle laufenden Kosten der Einrichtung werden aus den Haushaltsmitteln der Einrichtungen bestritten.

3.  Erzielte Überschüsse fließen den Einrichtungen unmittelbar zu.

 

§ 6

Organe

1.  Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Besondere Vertreter.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. a.)  Wahl des Vorstands

b.) Entgegennahme des Jahresberichtes

c.)  Entlastung des Vorstands

d.)  Beschlussfassung über die Beitragsordnung

e.)  Entgegennahme des Kassenberichts

f.)  Bestellung von Rechnungsprüfern. Die Prüfer dürfen weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand einberufenem Gremium angehören.

2.  Die Mitgliederversammlung ist im Laufe des Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder der 25. Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

3.  Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung. Die in einer Frist von drei Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

4.  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder. Wird diese Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder nicht erreicht, muss eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. In dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht werden. Bei Satzungsänderungen müssen sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text der Einberufung zur Mitgliederversammlung beigefügt werden.

5.  Wahlvorschläge zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds können nur anerkannt werden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.

6.  Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Es ist bei der nächsten Versammlung zu genehmigen.

 

§ 8

Vorstand

1.  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die Durchführung der Vereinsbeschlüsse verantwortlich.

2.  Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei weiteren  Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

3.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

4. Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem geschäftsführenden Leiter übertragen. Er nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil und kann vom Vorstand zum „Besonderen Vertreter“ gemäß § 30 BGB bestellt werden (vergl. § 9).

5.  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

6.  Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern gegeben; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

7.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

8.  Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.

9.  Der Vorstand kann vollständig oder teilweise von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3  Mehrheit aller Mitglieder während der Amtsperiode abgewählt werden. Wird der Vorstand vollständig abgewählt,  so hat die Mitgliederversammlung gleichzeitig einen neuen Vorstand zu wählen.

10. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.

11. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse bilden, zu denen auch Nichtmitglieder herangezogen werden können, die mit beratender Stimme teilnehmen.

12. Im Vorstand gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

 

§ 9

Besonderter Vertreter gemäß § 30 BGB

(1)   Neben dem Vorstand können für gewisse Geschäfte Besondere Vertreter bestellt werden. Geschäftskreis eines solchen Besonderen Vertreters ist die laufende Geschäftsführung, insbesondere z.B. die Bereiche Personalführung, Finanzen, Vergütungsverhandlungen, Kommunikation, Veranstaltungsmanagement und die laufenden Instandhaltungen der Einrichtungen und Gebäude. Diese Geschäftskreise können ganz oder teilweise einem Besonderen Vertreter übertragen werden.

(2)   Die Vertretungsmacht des Besonderen Vertreters erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Der Besondere Vertreter ist im Innenverhältnis zum Vorstand weisungsgebunden, nach außen kann er im Rahmen des vom Vorstand genehmigten Budgets und auf Grundlage der Geschäftsordnung selbstständig handeln.

(3)   Die Bestellung und die Abberufung eines Besonderen Vertreters erfolgt durch den Vorstand unter Anwendung von § 8 Abs. 6. Bei der Bestellung hat der Vorstand den Geschäftskreis des Besonderen Vertreters im Einzelnen festzulegen, ihn auf die Einhaltung einer festgelegten Geschäftsordnung zu verpflichten und die arbeitsrechtlichen Bedingungen zu regeln. Der Besondere Vertreter kann von den Beschränkungen des § 181  2. Alt. BGB befreit werden, soweit dies im Rechtsverkehr nach § 2 Abs. 4 der Satzung erforderlich ist.

(4)   Die Eintragung der Besonderen Vertreter ins Vereinsregister wird vom Vorstand (vgl. § 8 Abs. 3) beantragt.

 

§ 10

Auflösung

Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den „Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Schleswig‑Holstein e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

 

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 30.06.2005 beschlossen und zuletzt am 29.02.2016 ergänzt und neu gefasst worden.

 

Lübeck,  29.02.2016

PRÄAMBEL

Jugendhilfe und Eingliederungshilfe für Menschen mit einer psychischen Behinderung sind unterschiedliche Tätigkeitsfelder. Dennoch haben wir für den Verein ein gemeinsames Leitbild entwickelt. Wir meinen, daß sowohl in der Jugendhilfe als auch in der Eingliederungshilfe für psychisch erkrankte Erwachsene die gleichen Grundwerte das Handeln bestimmen. Der emanzipatorische Ansatz, die Hilfe zur Selbsthilfe, aber auch die Orientierungshilfe, das Anbieten von Reibungsflächen zum Finden und Herausarbeiten eigener Positionen kann in beiden Bereichen gleichermaßen Leitbild für das pädagogische Handeln sein.

 

DIE ORGANISATIONSFORM

Der Verbund Sozialtherapeutischer Einrichtungen ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein. Er bietet in übersichtlichen, kleineren Einrichtungen in Lübeck und Bad Schwartau Leistungen unterschiedlicher Intensität gemäß dem Kinder und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (SGBXII) an. Der Verein wird ehrenamtlich geführt und ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband Schleswig-Holstein. Er ist Teil der Versorgungssysteme für Jugendliche und psychisch erkrankte Menschen in Lübeck und Ostholstein und als solcher an der Planung und Ausgestaltung der Hilfen beteiligt. Als freier Träger begreift sich der Verbund Sozialtherapeutischer Einrichtungen e.V. als eine Ergänzung zu staatlichen, privaten und kirchlichen Einrichtungen im Sinne einer Bereicherung der Angebotslandschaft.

 

UNSERE WERTE

Unserem Menschenbild liegt die Annahme zugrunde, dass jeder Mensch – sei er noch so krank oder in seiner Entwicklung beeinträchtigt – in seinem Inneren die Spur seiner Entwicklungsrichtungen und Wachstumsmöglichkeiten birgt. Wir verstehen menschliche Entwicklung, Lernen und Neuorientierung als Prozesse, die kurz-, mittel- und langfristigen Charakter haben können und deren Dauer nicht zwingendermaßen eine Qualitätsaussage bildet. Im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erfordert die Übernahme von Verantwortung eine umfassende Förderung des jungen Menschen, seiner Fähigkeiten und Ambitionen. Sie muss über die Klärung der für die eingeleiteten Maßnahmen ursächlichen Problemstellung hinausgehen. Inhaltlich bilden die Dimensionen Förderung, Sicherheit, (emotionale) Zuwendung, Unterstützung die wesentlichen Haltungen und Aktivitäten in der Begegnung von Person zu Person, die einer konstruktiven Persönlichkeitsentwicklung zugrunde liegen und auf deren Basis erst verlässliche Beziehungen, Vertrauen und Zuversicht entstehen und Konflikte austragbar und aushaltbar sind. Unter Wahrung von Würde und Selbstbestimmung kann das Entwicklungsausmaß nur von den Betroffenen selbst bestimmt werden. Hierbei ist die Schaffung einer wohlwollenden und vertrauensvollen Atmosphäre in einer tragfähigen Betreuungsbeziehung die Grundlage für eine Bereitschaft zur Weiterentwicklung. Wir haben den Anspruch von subjektorientiertem und individuumgerechtem Handeln. Dieser bedingt eine Flexibilität der Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter, die in der Lage sein sollen, ihren Blickwinkel auf ihr Gegenüber und die aktuellen Erfordernisse einzustellen. Unser Handeln orientiert sich an der Überzeugung, dass dem Menschen ein Bedürfnis nach sozialer Zugehörigkeit innewohnt. Jeder Mensch wird in seiner Gesamtheit mit seinen Ressourcen und Fähigkeiten, aber auch Schwächen und Einschränkungen in seinem jeweiligen sozialen und familiären Umfeld wahrgenommen und geachtet. Somit werden vermeintliche Schwächen als Aktualisierung eines inneren Konflikts und Leidens gesehen und nicht verurteilt, sondern als solche gewürdigt. Psychische Erkrankungen oder andere Einschränkungen werden als Ausdrucksformen und dynamische Prozesse des Menschen begriffen und als solche im Betreuungsprozess thematisiert und reflektiert. So genannte Abweichungen von der gesellschaftlichen Norm werden auch als Ausdruck der Vielfalt menschlichen Seins verstanden. Individualität zu wahren, setzt eine akzeptierende und tolerierende Haltung in Bezug auf unterschiedliche Lebensweisen voraus. Psychisch behinderte Menschen sind selbstverständlicher und wertvoller Teil der Gesellschaft, in der sie leben. Deshalb wird das Maß, indem eine Gesellschaft ihre schwächeren Mitglieder wahrnimmt, akzeptiert, fördert und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in Würde ermöglicht, immer auch Ausdruck ihres Integrationsvermögens sein.

 

UNSERE ZIELE

Wir sehen unsere Aufgabe darin, denjenigen Menschen Hilfe, Begleitung und Förderung anzubieten, deren Entwicklung oder Genesung durch eine psychische Erkrankung und/oder ungünstige familiäre und soziale Bedingungen gefährdet ist. Der Verein nimmt diese Aufgabe sowohl im sozialpsychiatrischen Bereich als auch im Bereich der Jugendhilfe wahr.

Dabei stehen folgende Ziele im Vordergrund:

 

  • Die Abwendung und Aufarbeitung sozial bedingter Krankheits- und Entwicklungsfolgen; da im Falle des Ausbleibens von Unterstützung mit einer Benachteiligung zu rechnen wäre.
  • Je nach vorhandenen Ressourcen der betroffenen Menschen wollen wir daran wirken, die soziale Integration zu bewahren, zu schaffen, bzw. wieder herzustellen. Die von uns betreuten/begleiteten Menschen möchten wir dazu ermutigen, sich als Teil der Gesellschaft zu sehen und sich einzumischen.
  • Zielrichtung der Unterstützung ist in jedem Fall eine Entwicklung zu einem individuell höchst möglichen Maß an Selbständigkeit und Gesundheit. Das Hilfsangebot wird hierbei als vorübergehendes Angebot begriffen, mit der Absicht sich selbst — bzw. die Hilfeleistung — überflüssig zu machen. Um diese Entwicklung zu fördern, halten wir eine kontinuierliche Betreuungsbeziehung für die Basis unserer Arbeit.
  • Uns ist daran gelegen, den Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf der Suche nach geglückten Lebensformen, nach Perspektive, Orientierung und Sinn zu unterstützen, sie für die Vielgestaltigkeit des Lebens zu sensibilisieren und die Widersprüchlichkeit sozialer Wirklichkeit im Dialog mit ihnen zu interpretieren.

Diese Ziele wollen wir mit unseren gemeindenahen, am Alltagsleben der Betroffenen ansetzenden Angeboten wahrnehmen. Daher kommt es zu einem Spannungsfeld zwischen den

Möglichkeiten und den gesellschaftlichen Bedingungen und Erwartungen. Eine Auflösung erfordert Bereitschaft auf beiden Seiten, den anderen in seiner Art zu akzeptieren. Dieses versuchen wir auf unterschiedlichen Ebenen zu erreichen. Angehörige können sich mit Informations- und Beratungsbedarf an uns wenden und werden mit unterschiedlicher Intensität in den Betreuungsprozess einbezogen.

 

KONSEQUENZEN FÜR UNSER HANDELN

Um eine qualifizierte und den Bedürfnissen der zu betreuenden Menschen entsprechende Betreuungsarbeit leisten zu können, muss ein einheitlicher fachlicher Grundkonsens aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbundes vorhanden sein, der sich aus den Werten und Zielen ergibt.

Flexibilität, Partnerschaftlichkeit, Selbstreflexion und Authentizität sind neben Fachkompetenzen Voraussetzungen für die Gewährleistung professioneller Arbeit im Verbund: In der gegenwärtigen individualisierten Lebenswelt ist es von besonderer Wichtigkeit, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemühen, eine jeweils sichtbar konturierte Lebensform der Erwachsenenkultur zu repräsentieren, den Orientierungsprozess der Kinder und Jugendlichen in der persönlichen, ernsthaften Auseinandersetzung zu stärken und das eigene Handeln normativ zu begründen. Die Mitarbeiterinnen sollten sich als Förderer verstehen, die ihre Fachlichkeit und Personalität einbringen, um den Anspruch nach reflektiertem und kontrolliertem Verhalten gegenüber den Kindern und Jugendlichen ebenso einzulösen wie den Wunsch nach einer Atmosphäre entspannter Alltagsnormalität oder erlebnisintensivem Aktionshandeln. Die Betreuungsarbeit wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verbund als dynamischer Prozess begriffen, in welchem ein hohes Maß an Flexibilität erforderlich ist, um den individuellen Bedürfnissen der zu betreuenden Menschen gerecht zu werden. Aktuelle Begebenheiten werden stets mit bereits formulierten Zielen in Verbindung gebracht, um dann flexibel und individuumgerecht reagieren und handeln zu können. Die Konfrontation mit dem gesellschaftlichen Konsens und seinen Normen erfordert standfeste und Orientierung gebende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sowohl innerhalb der Teams als auch im gesamten Verbund steht partnerschaftliches Arbeiten im Vordergrund; das bedeutet gegenseitiges Respektieren und Achten der Person und Arbeit jeder/s einzelnen Mitarbeiterin/Mitarbeiters. Die Qualität der Arbeit im Verbund zeichnet sich weiterhin aus durch die Bereitschaft zur kontinuierlichen Selbstreflexion in Form von Fall- und Team-Supervisionen, Teambesprechungen und einrichtungsinternen und – externen Fortbildungen. Dadurch können sowohl teaminterne als auch im Betreuungssetting stattfindende Prozesse und Veränderungen reflektiert und Bedürfnis orientiert gehandhabt werden.

Weitere Grundlagen für die professionelle Arbeit im Verbund sind fachliche Qualifikation und Eigenverantwortlichkeit sowie Vernetzung und Zusammenarbeit der einzelnen Einrichtungen untereinander und auch mit externen sozialen Einrichtungen: Bei der Einstellung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommt den fachlichen Kompetenzen hohe Bedeutung zu, um einen qualitativ hohen Betreuungsstandard aufrechterhalten zu können. Ein besonderes Merkmal des Verbundes sind die flachen Hierarchiestrukturen in den einzelnen Einrichtungen, welche ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit und

Selbstorganisation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfordern. Ausrichtung hierbei ist: So demokratisch wie möglich, so hierarchisch wie nötig. Ein wichtiges Element der Zusammenarbeit besteht in der Vernetzung einzelner Teams innerhalb des Verbundes. Betreuungskonstellationen, die sich sowohl aus dem SGB VIII- als auch aus dem SGB XII-Bereich zusammensetzen, können unter gemeinsamer Trägerschaft des Verbundes multiprofessionell bearbeitet werden. Gewünscht wird die Intensivierung des Austausches unter den Teams der verschiedenen Einrichtungen, um die jeweiligen Kompetenzen der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch besser nutzen zu können. Durch die Möglichkeit, an Arbeitsgemeinschaften, frauenspezifischen Arbeitskreisen etc. teilzunehmen, wird ein Arbeitsplatz übergreifender Austausch mit anderen sozialen Institutionen unterstützt. Zum einen wird somit die Repräsentation und damit Öffentlichkeitsarbeit des Verbundes gefördert und zum anderen werden neue oder ergänzende Angebote anderer Einrichtungen zur optimalen Betreuungsarbeit ins Bewusstsein gerufen.

Öffentlichkeitsarbeit und Qualitätssicherung bilden zwei weitere notwendige Pfeiler für den Erhalt der Professionalität der Arbeit im Verbund: Im Zuge der Öffentlichkeitsarbeit wird kontinuierlich auf die Aktualisierung der Faltblätter der einzelnen Einrichtungen und auf die Präsenz und Teilnahme an Arbeitskreisen, Eröffnungsveranstaltungen etc. geachtet. Die Konzeptionen der Einrichtungen müssen als operationalisierter Teil des Leitbildes nicht nur ständig auf ihren Einklang damit überprüft, sondern auch durch das tägliche Handeln mit Leben erfüllt werden. Bei der Veröffentlichung von Zeitungsartikeln, der Durchführung von Festen und Veranstaltungen und anderen der Öffentlichkeitsarbeit und Transparenz dienlichen Anlässen, legt der Verbund großen Wert auf die Wahrung der Intimität der zu betreuenden Menschen. Um wettbewerbsfähig zu bleiben und den Erhalt qualitativer Arbeit zu gewährleisten, stellt ein einheitliches, übersichtliches und inhaltlich vollständiges Dokumentationssystem eine wichtige Voraussetzung dar. 

Verbund sozialtherapeutischer Einrichtungen Lübeck
eingetragener Verein

Hafenstraße 33
23568 Lübeck

Geschäftsführung: Antje Rahlf
1. Vorsitzender: Ingo Hafke

Tel.: (0451) 476640
Fax: (0451) 46118

info@verbund-luebeck.de